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In der Zeit vom 20.12.2023 bis zum 01.01.2024 werden wir aufgrund der Feiertage nur eingeschränkt erreichbar sein.
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AGB

PRÄAMBEL

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwischen der P-Labor elektronik GmbH (nachfolgend: P-Labor) und dem Kunden (nachfolgend: Vertragspartner) vereinbart.

1. GELTUNGSBEREICH

1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Entwicklungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung vom P-Labor abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Vertragspartners.

3. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch eine gesonderte, schriftliche Bestätigung von P-Labor verbindlich.

4. Pläne, Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum von P-Labor.

5. P-Labor macht darauf aufmerksam, dass bei Auftragserteilung Daten, wie z.B. die Anschrift des Vertragspartners, gespeichert werden. (BDSG)

6. Nebenabreden sind nur schriftlich und in beiderseitigem Einverständnis möglich.

2. LIEFERUNG

1. Die Lieferung erfolgt unfrei und unversichert ab Werk oder ab Lager. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Die branchenübliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

2. Es gelten sämtliche Waren als bedingungsgemäß geliefert, ganz gleich, ob sie abgenommen sind oder nicht. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferung.

3. Kommt P-Labor in Leistungsverzug oder wird die Leistung aus von P-Labor zu vertretenden Gründen unmöglich, so kann der Vertragspartner – im ersteren Fall jedoch nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – sich vom Vertrag lösen oder Ersatz des nachweislich entstandenen unmittelbaren Schadens – insbesondere also nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens – verlangen.

4. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr o.ä., ist die Frist für die Lieferung oder Leistung angemessen zu verlängern.

5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 2,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Vertragspartner berechnet werden. Gegen Nachweis kann höheres Lagergeld berechnet werden.

6. Übernimmt P-Labor neben der Lieferung der Software auch die Installation, so hat auf Anforderung durch P-Labor eine schriftliche Abnahme durch den Vertragspartner zu erfolgen. Eine Nutzung der Software durch den Vertragspartner, gleichgültig ob im ganzen oder teilweise gilt ebenfalls als Abnahme.

7. Die Reparatur von P-Labor-Produkten findet im Werk von P-Labor statt. Ausgenommen sind hierbei Verschleißteile, z.B. Videoköpfe oder Antriebsmechanismen, sowie Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung oder Fremdeinflüsse zurückzuführen sind.

8. Sichtbare Transportschäden hat der Vertragspartner auf den Empfangspapieren zu vermerken. Verdeckte Transportschäden sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, nach Erhalt der Waren P-Labor schriftlich mitzuteilen. Bei Transportschäden, die nachweislich auf den unsachgemäßen Versand (inklusive unsachgemäßer Verpackung) durch P-Labor zurückzuführen sind, haftet P-Labor. Der Nachweis muss durch den Vertragspartner erbracht werden.

3. GEFAHRENÜBERGANG

Auch, wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, geht die Gefahr unter folgenden Voraussetzungen auf den Vertragspartner über:

1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage: wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung durch P-Labor erfolgt nach allen Regeln der Sorgfaltspflicht. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen durch P-Labor. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird durch P-Labor eine Versicherung der Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden beim Transportunternehmen erwirkt.

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage: am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.

3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Absatz 1 Satz 4 dieses Paragraphen bleibt unberührt.

4. PREISE UND BEZAHLUNG

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei P-Labor. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind die ausstehenden Beträge ab Eintritt des Verzuges mit 8% über Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig oder ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen solcher Ansprüche liegt nur vor, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. P-Labor ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von P-Labor durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung von P-Labor ein.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

1. P-Labor behält sich das Eigentum an den von ihnen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen vor. Für den Fall, dass der Vertragspartner die von ihnen gelieferten Waren weiter veräußert, gilt der erweiterte bzw. durchgreifende Eigentumsvorbehalt ausdrücklich als vereinbart. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung wird für den Vertragspartner erst bei vollständigem Zahlungseingang auf dem Bankkonto von P-Labor erreicht, wobei Aufrechnungen jeglicher Art ausgeschlossen sind. Berechtigte Forderungen des Vertragspartners sind stets separat geltend zu machen und separat einzufordern.

2. Eine Verpfändung, Abtretung oder Sicherheitsübereignung des Vertragsgegenstands durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

6. MÄNGELHAFTUNG

1. Auf alle von P/Labor gelieferten Teile, sowohl Hard- als auch Softwareprodukte, gibt P/Labor 12 Monate Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung an den Vertragspartner.

2. Alle mangelhaften Teile oder Leistungen sind nach Wahl durch P/Labor unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss P/Labor unverzüglich nach Kenntniserlangung des Vertragspartners schriftlich mitgeteilt werden.

3. Mängelrügen hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erlangung des Kenntnisstandes schriftlich bei P-Labor geltend zu machen. Von P-Labor als mangelhaft anerkannte Ware wird zurückgenommen und mangelfreie Ware an ihrer statt ausgeliefert. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten behält P-Labor sich eine Minderung des Verkaufspreises an Stelle eine Neulieferung der Ware vor.

4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit Einverständnis durch P-Labor zulässig. Die Frachtkosten sind vom Vertragspartner vorzulegen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erstattet P-Labor dem Vertragspartner die Frachtkosten nachträglich.

5. Der Vertragspartner hat die ihm obliegenden Vertrags-
verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

6. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner P-Labor die nach billigem Ermessen angemessene erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Vertragspartner diese, so ist P-Labor von der Mängelhaftung befreit.

7. Wenn P-Labor eine gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurück treten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.

8. Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Erlangung des Kenntnisstandes über den Mangel nach 24 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können P-Labor und der Vertragspartner eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

9. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel, sowie solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder nach allgemeinem vorausgesetzten Kenntnisstand über die Nutzung der Ware nicht vorgesehen sind.

10. Durch seitens des Vertragspartners oder Dritter etwaiger unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

11. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

12. Die Bestimmungen über die oben genannten Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

13. Weitere Ansprüche des Vertragspartners gegen P-Labor und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SOFTWAREPRODUKTE

1. P-Labor erteilt dem Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, seine Softwareprodukte einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials gemäß dem Softwareproduktverzeichnis von P-Labor zu benutzen.

2. Ergänzungen sind nur auf den im Softwareproduktverzeichnis näher gekennzeichneten Zentraleinheiten und Geräten gestattet. Das Kopieren dieser Programme ist nur zum Zwecke der Datensicherung gestattet. Eine darüber hinausgehende Vervielfachung durch den Vertragspartner ist nicht gestattet.

3. Die Nutzung der Software von P-Labor, ganz oder teilweise, sowie der Einblick in Unterlagen durch Dritte ist untersagt, es sei denn, P-Labor hat dafür eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis erteilt.

4. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner die ihm überlassene Software und alle von P-Labor empfangenen Materialien und Unterlagen, Dokumente und Datenträger auf Anforderung unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung ist P-Labor nachzuweisen.

5. P-Labor behält sich das Recht vor, Programme zu ändern, zu ergänzen, zu verbessern oder auch durch neu entwickelte Versionen zu ersetzen. Die Zumutbarkeit für den Vertragspartner ist jederzeit gewährleistet.

6. Programmfehler sind grundsätzlich in ein vom Vertragspartner zu führendes Logbuch einzutragen.

7. Mängel, die auf der vom Vertragspartner gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, fallen nicht unter die Gewährleistung.

8. Die Gewährleistungspflicht entfällt, sofern der Vertragspartner oder ein Dritter ohne Zustimmung die gelieferte Software oder Teile davon verändert hat.

9. Die Rechte des Vertragspartners sind auf Mängelbeseitigung / Nachbesserung begrenzt. Ist P-Labor innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht in der Lage die Mängel zu beseitigen, so kann der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Ersatz des Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen.

10. P-Labor ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den dem Vertragspartner überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Materials, auch wenn der Vertragspartner sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Vertragspartner einen entsprechenden Urhebervermerk von P-Labor an.

11. Der Vertragspartner hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere im Hinblick auf Benutzung, Vervielfältigung, Modifizierung, Schutz und Sicherheit von Programmen durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeitern und Dritten, denen der Zugang zu den Programmen gestattet ist, sicherzustellen. Diese Verpflichtungen bestehen für den Vertragspartner auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.

8. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Rendsburg. Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch für Lieferungen ins Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.